Translatio iudicii Der Parteiwechsel im römischen Formularprozess

Weder nach geltendem Recht noch nach klassischem römischen Recht erlischt ein rechtshängiges Verfahren allein deshalb, weil während des Prozesses der Beklagte stirbt, der Richter schwer erkrankt oder der Kläger seine Klage nicht selbst weiter verfol­gen kann, weil er wegen eines rechtfertigenden...

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Bibliografske podrobnosti
Glavni avtor: Erxleben, Friederike (auth)
Format: Elektronski Book Chapter
Izdano: München C.H.Beck 2017
Serija:Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte
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520 |a Weder nach geltendem Recht noch nach klassischem römischen Recht erlischt ein rechtshängiges Verfahren allein deshalb, weil während des Prozesses der Beklagte stirbt, der Richter schwer erkrankt oder der Kläger seine Klage nicht selbst weiter verfol­gen kann, weil er wegen eines rechtfertigenden Grundes daran gehindert ist. Unver­ändert fortgesetzt werden kann der begonnene Prozess in diesen und ähnlichen Situationen aber auch nicht, ohne Interessen der Beteiligten zu gefährden. Es bietet sich deshalb an, das rechtshängige Verfahren von dem verstorbenen oder verhinderten Beteiligten auf eine andere Person zu übertragen, die es bis zu ei­nem Urteil führen kann. Translatio iudicii oder transferre iudicium ist die Bezeichnung der römischen Juristen für eine solche Prozessübertragung. Sie ist in einer Vielzahl von Quel­len überliefert, ohne dass dabei aber ausdrücklich beschrieben wird, wie und mit welcher Wirkung die neue Prozesspartei oder der neue Richter in das rechtshän­gige Verfahren eintreten kann. Die Untersuchung dieser Fragen betrifft die Grundsätze des römischen Zivilprozesses, die ebenso wie die Besonderheiten des Rechtsbehelfs der translatio iudicii Thema dieses Buches sind. Dabei ist von besonde­rem Interesse, was die römischen Juristen als Anlass für eine translatio iudicii anerkennen, welche Rolle sie dem Magistrat und welche den Parteien innerhalb des Translationsverfahrens zuerkennen und ob durch die translatio iudicii ein eigenständiger, neuer Prozess be­gründet wird oder der begründete Rechtsstreit und der von den neuen Beteiligten aufgenommene Prozess ein einheitliches Verfahren bilden. 
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