Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren

Die Schweizerische Strafprozessordnung, die 2011 in Kraft trat, vermittelte Geschädigten von Straftaten in der Rolle des Strafklägers gegenüber den meisten kantonalen Strafprozessordnungen zusätzliche Verfahrensrechte, mit denen sie aktiv auf den Gang des Verfahrens einwirken und dieses gegebenenfal...

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Main Author: Oehen, Moritz (auth)
Format: Electronic Book Chapter
Published: Berlin Carl Grossmann Verlag 2019
Series:sui generis 5
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520 |a Die Schweizerische Strafprozessordnung, die 2011 in Kraft trat, vermittelte Geschädigten von Straftaten in der Rolle des Strafklägers gegenüber den meisten kantonalen Strafprozessordnungen zusätzliche Verfahrensrechte, mit denen sie aktiv auf den Gang des Verfahrens einwirken und dieses gegebenenfalls verzögern können. In der Strafprozessordnung finden sich gleichzeitig aber auch effiziente Verfahrensformen, welche die Strafjustiz entlasten sollen. Dazu gehören insbesondere das Strafbefehlsverfahren sowie das abgekürzte Verfahren. Damit aber besteht ein Konflikt zwischen der effizienten Beurteilung von Straftaten einerseits und dem Anspruch von Geschädigten andererseits, am Verfahren als Partei teilzunehmen und auf dieses Einfluss zu nehmen. Bezüglich des Strafverfahrens gab der Gesetzgeber dem Effizienzgedanken den Vorzug: Das Strafbefehlsverfahren soll rasch zum Abschluss gebracht werden. Geschädigte, die sich als Strafkläger konstituierten und Parteirechte geltend machen könnten, bleiben regelmässig aussen vor. Das liegt nicht nur an den faktischen Umständen - fehlende Informationen zum Verfahren, zeitliche Dringlichkeit etc. - sondern eben auch an der Konzeption des Strafbefehlsverfahrens: Parteirechte können im Strafbefehlsverfahren regelmässig erst in der Einsprache gegen einen erlassen Strafbefehl geltend machen. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. Innert dieser Zeit müssen Geschädigte sich als Strafkläger konstituieren, Einsprache erheben, diese begründen und zugleich ihre Rechte - Akteneinsichtsrecht, Replikrecht, Beweisantragsrecht etc. - geltend machen. Regelmässig sind Strafkläger dabei auf sich alleine gestellt - die Strafprozessordnung sieht zumindest keine Möglichkeit vor, Strafklägern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. So düster die Situation für Strafkläger im Strafbefehlsverfahren, so vorteilhaft ist sie für Strafkläger im abgekürzten Verfahren: Geschädigten bleibt in der Regel ausreichend Zeit, sich zu konstituieren. Als Strafkläger haben sie anschliessend die Möglichkeit, den von der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Vorschlag für eine Anklageschrift ohne weitere Begründung abzulehnen. Mit der Ablehnung eines einzelnen Strafklägers scheitert das gesamte abgekürzte Verfahren und die Staatsanwaltschaft muss ein (ordentliches) Vorverfahren durchführen. Weil der Strafkläger seine Ablehnung nicht begründen muss, bleiben seine Ablehnungsmotive im Dunkeln. Es können redliche Motive sein, aber eben auch Beweggründe wie insbesondere private Rachemotive, die in einem modernen Strafprozess nichts zu suchen haben. Nach dem Gesagten drängt es sich auf, die Rechte von Strafklägern im Strafbefehlsverfahren zu stärken. Dazu sind insbesondere erweiterte Informationspflichten für die Strafbehörden notwendig, damit Strafkläger über den Verfahrensgang informiert sind und sich rechtzeitig konstituieren und ihre weiteren Verfahrensrechte geltend machen können. Für das abgekürzte Verfahren muss das Ablehnungsrecht des Strafklägers beschränkt werden. Analog zur Rechtsmittellegitimation im ordentlichen Verfahren soll der Strafkläger eine Anklageschrift nur dann ablehnen können, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist. 
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